Satzung
Spandauer - Angler - Verein - Tiefwerder e.V.
Mitglied des VDSF Berlin / Brandenburg e.V.
Satzung
§ 1 Name , Sitz und Geschäftsjahr
Der Spandauer - Angler - Verein Tiefwerder e.V. ist eine Vereinigung von
waidgerechten Anglern.
Er hat seinen Sitz in Berlin - Spandau und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nr. 95, VR 692 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Gerichtsstand ist Berlin.
§ 2 Zweck , Aufgaben und Grundsätze des Vereins Der verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung, und zwar durch Ausübung des Sportes und des Naturschutzes. Der Zweck wird verwirklicht durch Förderung und Ausübung der Sportart Casting sowie durch Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere des Gewässerschutzes Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, und Erwachsenensport in der Sportart „Casting“. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teil.Der Verein fördert die aktive Mitarbeit in allen Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur-, jagt- und Tierschutzfragen und führt insbesondere regelmäßig Gewässerschutzmaßnahmen durch. Dazu gehören die Förderung des waidgerechten Fischen mit der Angel unter besonderer Berücksichtigung hegerischer Erfordernisse. Der verein fördert die Ausbildung der Jugend und führt dazu regelmäßige Lehr-, und Schulungsmaßnahmen durch.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Die Organe des Vereins, üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder Des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiordnung verpflichtet. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Förderndes bzw. passive Mitglieder des Vereins kann jeder unbescholtene Person werden , die Aufnahme begehrt aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehungen zu Mitgliedern , ohne selbst die Sportfischerei den Angelsport ausüben zu wollen . Sie haben den von der Jahreshauptversammlung jeweils für fördernde bzw. passive Mitglieder festzusetzende Beiträge zu zahlen. Passive Mitglieder haben keine Stimmberechtigung.
Im Übrigen haben Sie folgende Rechte:An allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen ,die Unterkünfte und Heime an den Vereinsgewässern zu benutzen , Die ordentliche Mitgliedschaft zum Verein umfaßt gleichzeitig die Mitgliedschaft im Verband Deutscher Sportfischer und des zuständigen Landesverband.
§ 4 Aufnahme
Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch die Mitgliederversammlung. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§ 5 - 9 Ende der Mitgliedschaft
§ 5
Mitgliedschaft endet durch:freiwilligen Austritt,Tod eines Mitglieds,Ausschluss.§ 6 Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesen Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Mitglieder , Die dem Verein länger als 20 Jahre angehören und aus Krankheits- bzw.
Altersgründen austreten wollen, sind nicht an die Kündigungsfrist gebunden. Sie zahlen
ihre Beiträge nur noch bis zum Austrittsmonat . In extremen Krankheitsfällen können
Mitglieder . die weniger als 20 Jahre dem Verein angehören, durch Versammlungsbeschluß
von der Kündigungsfrist befreit werden.Der Tod eines Mitgliedes beendet seine Mitgliedschaft.Der sofortige Ausschluß kann erfolgen , wenn ein Mitglied ehrenrühriges oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird , daß es solche begangen hat ,sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht oder sonst gegen die Fischereirechtlichen Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe geleistet hat , innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblich Anlaß zu Streit oder Unfrieden gegeben hat, trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seien Beiträgen oder sonstige Verpflichtungen 3 Monate im Rückstand ist, in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.§ 7
Über den Ausschluß eines Mitgliedes befindet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 8
Gegen den Ausschuß durch die Mitgliederversammlung ist die Berufung von dem Betroffenen an den Beschwerdeausschuß (s. § 12) zulässig. Die Berufung ist binnen 14 Tage nach Zustellung der Entscheidung der Mitgliederversammlung dem Obmann des Beschwerdeausschlusses einzureichen und gleichzeitig zu begründen. Der Beschwerdeausschuß prüft gewissenhaft alle Gründe, die zum Ausschluß geführt haben und gibt der Mitgliederversammlung seine Auffassung bekannt, die dann endgültig entscheidet.Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist, die mit Ausschließungbeschluß ihm schriftlich zugestellten ist, von der Anrufung des Beschwerdeausschusses keinen Gebrauch, wird der Ausschließungbeschluß rechtskräftig.Ein Antrag des evtl. Auszuschließenden an die ordentlichen Gerichte ist zulässig. Ein beruflicher Rechtsvertreter darf nicht verwehrt werden.
§9
Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereins - und Verbandsabzeichen sowie Vereinsschlüssel sind ohne Vergütung zurückzugeben. Mit dem Austritt bzw. Ausschluß verlieren sie alle Rechte der Mitglieder.
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
10.1) Die Mitglieder sind berechtigt: alle Vereins eigenen Anlagen (Heime , Stege , usw.) zu nutzen ,die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.
Die Mitglieder sind verpflichtet das Hegefischen nur:im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen
Mitgliedern zu achten ,den Aufsicht Personen und Fischereiaufseher sich auf verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.Die von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind an den Kassierer zu entrichten. Es kann auch au das Konto der Spandauer Angler Verein überwiesen werden. Berliner Bank, BLZ 10020000, Konto Nr. 226693262 Begründete Stundungs- oder Erlaßgesuch sind rechtzeitig beim Vorstand einzureichen. Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Quittungsmarken oder andere Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.§ 11
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden dem 1. Kassierer
Der erweiterte Vorstand setzt sich wie folgt zusammen aus:dem 1. Schriftführer
dem 2. Schriftführer
dem 2. Kassierer
dem 1. Sportwart Vorstand im Sinne des § . 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer .Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden und den 1. Kassierer.
Die 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.
Er kann durch eine außerordentliche Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden.
Der 1. Vorsitzende kann über 200,00 €, der 1. Kassierer über Ausgaben bis zu 50,00 € verfügen. Über Ausgaben, die den Betrag von 200,00 € übersteigen, ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 12
Der Beschwerdeausschluß besteht aus 3 Mitgliedern, die ihren Obmann selbst wählen.
Sie sind auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für 2 Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Er hat die Aufgabe:
In seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuß alle Streitfälle unter den Mitgliedern zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einen Mitglied des Vereins dazu aufgerufen wird.
§ 13
Die Kassen- und Buchführung obliegt dem 1. Kassierer, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluß ist von ihm rechtzeitig zu erstellen.
Der Kassierer ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem von diesen beauftragten Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern (s. § 15) jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.
Die Kassenprüfer sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen, mindestens vierteljährlich und am Jahresabschluß eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschluß vorzunehmen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung vierteljährlich ( nach Quartalsabschluß ) bzw. der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen oder aber der Versammlung bekanntzugeben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.
§ 14 - 17 Versammlungen
§ 14
Die Mitglieder- und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung.
Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsmäßige einberufene Haupt- oder Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Zum Ehrenmitglied kann in jeder Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat.
Ehrenmitglieder besitzen volles Stimmrecht und sind auch wählbar. Von einer Beitragspflicht sind Ehrenmitglieder befreit. Auf die Ehrenmitglieder trifft auch § 6 (Abs. 1-5) mit Ausnahme des Satzes über rückständige Beiträge zu.
§ 15
15.1)Die Jahreshauptversammlung findet in Januar, spätestens im Februar statt. Zu ihr ist durch den Vorstand 4 Wochen vorher, möglichst in der Vorversammlung einzuladen. In der Vorversammlung nicht anwesende Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.Die Jahreshauptversammlung hat die u.a. die Aufgabe :dem Kassenbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen die Entlastung des Vorstandes zu beschließen , den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr festzusetzen , Die Höhe des Jahresbeitrag , des Eintrittsgeldes und sonstiger Beiträge und Gebühren festzusetzen ,den gesamten Vorstand einschließlich des Beschwerdeausschusses zu wählen , drei Kassenprüfer für die Wahlperiode zu wählen , von denen jedes 2 Jahr einer ausscheiden muß , aber im nächsten Jahr wieder gewählt werden kann . Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleidendie Wahl des 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden muß durch Stimmzettel, die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes kann durch Handzeichen erfolgen. In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer mindestens 1 Jahr Mitglied ist.§ 16
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 15. Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige oder weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder Mitglieder zu entscheiden, Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen und Entscheidungen gemäß § 19 treffen.
§ 17
Mitgliederversammlungen sollen in der Regel monatlich stattfinden und möglichst immer auf denselben Wochentag gelegt werden. Ausnahmen ( Urlaubsmonate, Weihnachtsmonat oder Mangel an Versammlungsraum ) sind zulässig.
Mitgliederversammlungen dienen der laufenden Berichterstattung durch den Vorstand, der Entgegennahme von Anregungen oder Beschwerden der Mitglieder, die Aussprache über den Angelsports, der Belehrung in hegerischen und waidgerechten Dingen der Vorführung von Filmen, Lichtbildern sowie andere Vorträgen.
Die Monatlichen stattfindenden Versammlungen des Vorstandes sind vom Vorstand festzusetzen.
§ 18 Versammlungsprotokolle
Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muß. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.
§ 19 Satzungsänderung und Auflösung des VereinsZur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins bedarf es einer eigens zu diesem Zweck gemäß § 15 einzuladenden außerordentlichen Hauptversammlung. Aus der Einladung muß der beabsichtigte Zweck der Versammlung ersichtlich sein. zu Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln in der Versammlung erschienenen Mitgliedern erforderlich.Die Mitglieder erhalten bei Auflösung des Vereins nicht mehr als die eingezahlten Kapitalanteile.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband Deutscher Sportfischer LV
Berlin / Brandenburg e.V. , Der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige ,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden. Diese Satzung ist in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung von 20.09.96 beschlossen worden. Die Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg erfolgte am 9.November 1984 unter der Nr. 692 Nz .